Darf ich Auto fahren?

Immer wieder kommt die Frage auf, ob man in einem bestimmten Land unter bestimmten Bedingungen ein Fahrzeug führen darf oder nicht. Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Nachfolgend bespreche ich ein paar Grundsätze, und gehe mit Beispielen auf die Situation zwischen Deutschland und der Schweiz ein. Am Ende des Artikels sind dann noch Hinweise zum Unterschied zwischen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“, und was der internationale Führerschein eigentlich ist.

Um die Ausgangsfrage „darf ich ein Fahrzeug führen“ klären zu können, muss man immer mindestens 3 Fragen beantworten, nämlich Fahrerlaubnis, Versicherung und Zollrecht:

1.: Ist mein Führerschein in dem Land in dem ich fahren möchte gültig, brauche ich zusätzlich einen „internationalen“, oder gar einen ganz anderen Führerschein?

  • Deutsche Führerscheine und Schweizerische Führerausweise sind zunächst, ohne „internationalen“, im jeweils anderen Land gültig.

  • Verlegt man jedoch seinen Wohnsitz in das andere Land, muss man den Führerschein in den des anderen Landes umtauschen. Bei Umzug in die Schweiz innerhalb eines Jahres, bei Umzug nach Germany innerhalb von 6 Monaten. Tut man dies nicht, verliert der Führerschein seine Gültigkeit jeweils im neuen Wohnsitzland, ansonst jedoch nicht!

    • Besucht eine Person mit Wohnsitz Deutschland die Schweiz, braucht sie nur den deutschen Führerschein. Umgekehrt genauso.

    • Verlegt jemand mit deutschem Führerschein seinen Wohnsitz in die Schweiz, muss er den Führerschein innerhalb eines Jahres ab Wohnsitznahme in einen Schweizerischen umtauschen. Nach Ablauf der Frist ist der deutsche Führerschein in der Schweiz nicht mehr gültig, sehr wohl jedoch in allen anderen Ländern welche den deutschen Führerschein akzeptieren. Wer trotz Wohnsitznahme niemals in der Schweiz Auto fahren möchte, sondern immer nur im Ausland, der müsste nie tauschen.

    • Versucht man nach der Frist zu tauschen, muss man die gesamte Prüfung neu ablegen; man gilt als Fahranfänger. Praktisch ist der Tausch auch später manchmal noch möglich, aber hier ist man auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen. Es bietet sich an den Vorgang tatsächlich vor Ablauf der Frist abzuschliessen.

  • Das Auswärtige Amt, der ADAC und auch die entsprechenden Schweizerischen Behörden und Clubs veröffentlichen Informationen, ob in bestimmten Reiseländern der nationale Führerschein ausreicht, oder ob der „internationale“ nötig ist.

  • Es gibt einige wenige Länder (z.B. Sri Lanka), in denen man ausschliesslich mit inländischem Führerschein fahren darf. Diesbezüglich sollte man sich im Voraus schlau machen, denn dies zählt sonst als „fahren ohne Fahrerlaubnis“ (siehe Erklärung am Ende des Artikels).

2.: Ist das Fahrzeug zugelassen (KFZ-Steuer bezahlt?) und versichert, und ist die Versicherung in dem Land in dem man das Fahrzeug führen will auch für den potentiellen Fahrer gültig?

  • Die Versicherungsfrage kann verwirrend sein: Oftmals bieten Versicherungen Rabatte an, wenn sich der Halter dazu verpflichtet den Wagen z.B. ausschliesslich selbst zu fahren. Oder es werden nur Fahrer ab einem bestimmten Alter zugelassen. Zu den Bedingungen sind der Vorstellungskraft keine Grenzen gesetzt. Um diese Frage beantworten zu können muss man also den Versicherungstarif des individuellen Wagens kennen und verstehen.

3.: Darf ich einen Wagen zollrechtlich fahren?

  • Diese Frage ist die komplizierteste. Zwar ist die Erklärung wenn man sie verstanden hat logisch, aber bis dahin kann man leicht Fehler machen welche fatale Folgen haben können. Die Konsequenzen reichen von einer Ermahnung bis zur vollständigen Nachverzollung (+Strafzuschlag) eines Wagens, selbst wenn man den Wagen eigentlich gar nicht importieren möchte!

  • Am besten erkennt man zunächst den Grundsatz, dass ein Staat sich nicht gerne um seine Steuereinnahmen bringen lässt. Dürfte jeder sein Auto da anmelden wo er Lust hat, würden vermutlich viele ihre Wagen dort anmelden wo die KFZ-Steuer am geringsten ist. Nun darf man sein Auto jedoch nur dort anmelden, wo man auch seinen Wohnsitz hat.

  • Die einfachste Möglichkeit dies zu umgehen wäre es, Bekannte in Niedrigsteuerländern darum zu bitten den eigenen Wagen im „inoffiziellen“ Auftrag anzumelden. Um genau dies zu verunmöglichen gibt es Gesetze, die das verhindern:

  • Hat man seinen Wohnsitz in der Schweiz, so darf man in der Schweiz ausschliesslich Fahrzeuge führen, welche in der Schweiz zugelassen sind.

    • NB: Ob man einen Wagen zollrechtlich in der Schweiz fahren darf hängt nicht, wie oftmals falsch dargestellt, vom Führerschein oder der Nationalität/Staatsbürgerschaft ab, sondern ausschliesslich vom Ort des Wohnsitzes!

    • Wohnt man nicht in der Schweiz, darf man in der Schweiz (zollrechtlich) alle Fahrzeuge führen.

    • Diese Regeln gelten umgekehrt auch in der EU.

3.1: Wann kommt es also zum zollrechtlichen Problem?

  • Wenn man in seinem Wohnsitzland ein Auto führt, welches nicht im Zollinland zugelassen ist UND keine Ausnahme greift.

    • Das „Zollinland“ umschliesst die Schweiz und Liechtenstein, sowie die deutsche Gemeinde Büsingen und die italienische Gemeinde Campione d’Italia (all dies gilt in diesem Absatz als „Schweiz“).

  • Beispiel 1: Eine Mutter kommt mit ihrem in der EU (Deutschland) zugelassenen Wagen ihre Tochter in der Schweiz besuchen. Nun leiht sich die Tochter (Wohnsitz Schweiz) den EU-Wagen aus, und führt den Wagen (ohne die Mutter im Fahrzeug) in der Schweiz. Ergebnis: Der Schweizer Staat kommt sich um seine KFZ-Steuer betrogen vor, das Delikt lautet Steuerhinterziehung. Der Wagen wird im Ergebnis vollständig verzollt. Die Tochter schuldet dem Schweizer Staat nun die vollständigen Abgaben welche geschuldet wären, um den Wagen in die Schweiz zu importieren. Die Dauer der Ausleihe spielt keine Rolle. Fährt man nur einmalig „Brötchen holen“ und wird dummerweise kontrolliert, kann dies mehrere 10.000 Franken kosten.

  • Beispiel 2: Die Mutter kommt mit dem Flugzeug um ihre Tochter in der Schweiz zu besuchen. Die Mutter (Wohnsitz Deutschland) leiht sich den Schweizerischen Wagen ihrer Tochter aus, um (ohne die Tochter) einen Ausflug nach Konstanz/Deutschland zu machen. Dies ist das gleiche Problem, nur anders herum: Die Mutter führt einen nicht-EU Wagen in der EU, obwohl sie selbst ihren Wohnsitz dort hat. Ergebnis: Der deutsche Staat verlangt nun die vollständigen Einfuhrabgaben für den Wagen der Tochter von der Mutter.

  • Die EU gilt hier als „ein“ Land. Fährt die Mutter aus Beispiel 2 in ein anderes EU-Land, gilt der Wagen im jeweiligen Land als „importiert“. Besonders häufig scheint speziell Österreich entsprechende Kontrollen durchzuführen, um dann Unwissende mit horrenden Forderungen zu konfrontieren, aber prinzipiell kann das in der gesamten EU passieren. Beispiele findet man, indem man „mit Schweizer Auto über Grenze“ googelt.

  • Die gleichen Regeln gelten (mit Ausnahmen) auch für Mietfahrzeuge und Firmenfahrzeuge!

3.2: Zollrechtliche Ausnahmen:

Der Gesetzgeber erkennt, dass es legitime Gründe geben kann warum man ausnahmsweise einen ausländischen Wagen im Wohnsitzland führen möchte. Die mir bekannten Ausnahmen liste ich hier, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, auf:

  • Man hat mit dem eigenen Wagen im Ausland eine Panne/Unfall, so dass der Wagen zur Reparatur zurückbleiben muss. Ein ausländischer Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur ist erlaubt.

  • Man leiht sich von Bekannten kurzzeitig einen Wagen, wofür ein 2-faches hin-und-her Ummelden und Verzollen völlig unverhältnismäßig wäre.

  • Man nimmt sich im Ausland einen Mietwagen, mit dem man nur kurzfristig im Wohnsitzland unterwegs sein möchte, oder vielleicht sogar nur Transit fahren möchte (beliebtes Beispiel: Caravane in Deutschland mieten, um damit durch die Schweiz nach Italien in den Urlaub zu fahren).

    • All diese Fälle werden in der Schweiz per „Vormerkschein“ gelöst: Bei der ersten Einreise in die Schweiz hält man an der Grenze (Bürozeiten beachten!), und meldet den Wagen an. Der Schweizer Zoll stellt dann einen „Vormerkschein“ aus. Auf diesem wird ein Gültigkeitsdatum vermerkt. Der Schein heisst wie er heisst, weil die vollständige Verzollung „vorgemerkt“ wird. Reist man nicht vor dem Gültigkeitsende wieder aus, wird der Wagen verzollt. Entsprechend muss man bei der letzten Ausreise aus der Schweiz den Vormerkschein löschen lassen, also nochmals zu Bürozeiten beim Zoll anhalten.

    • Das Prozedere ist den Zöllnern nach meiner Erfahrung extrem lästig. Sie tun so, als wolle man etwas vollständig ungewöhnliches. Ich würde mich davon nicht abhalten lassen: Wird man nämlich ohne Vormerkschein erwischt, ist es genau umgekehrt: Dann heisst es (mit genauso verständnislosem Blick) „das hätten Sie aber wissen müssen“.

    • Jede natürliche Person kann pro Kalenderjahr 12 mal einen Vormerkschein erhalten. Was über diese Grenze hinaus passiert weiss ich mangels Erfahrung nicht.

  • Erhält man vom EU-Arbeitgeber einen EU-Dienstwagen, wohnt aber in der Schweiz, so hat man zwei Möglichkeiten:

    1. Man fährt mit dem Dienstwagen innerhalb des Wohnsitzlandes Schweiz ausschliesslich zu dienstlichen Zwecken. Also von zu Hause auf direktem Wege zum Arbeitsplatz, oder auf direktem Wege zum Kunden. Der kleinste private Abstecher wäre im Falle einer Kontrolle fatal: Ein voller Kofferraum vom Einkauf nebenan, oder Kind oder Partner auf dem Rück/Beifahrersitz wären dann schwierig zu erklären. Dies führt dann zur umgehenden vollständigen Verzollung plus Strafzuschlag.

    2. Alternativ kann man proaktiv auf die Schweizerischen Zollbehörden zugehen und den Wagen freiwillig „doppelverzollen“. Damit ist der Wagen dann, trotz ausländischen Kennzeichens, in der Schweiz für alle Fahrten zugelassen. Natürlich ist dieses Vorgehen sehr kostspielig, da man zusätzlich die Schweizerische KFZ-steuer für den Wagen zahlen muss.

  • Kommt man neu in die Schweiz, erhält man je nach Situation unterschiedliche Aufenthaltsbewilligungen. Ist man „nur“ als Pendler oder Wochenaufenthalter zugelassen (jedenfalls NICHT Bewilligung „B“ oder „C“), kann man einen eigenen ausländischen Wagen bis zu 2 Jahre steuerfrei in der Schweiz nutzen. Dazu muss man den Wagen ebenfalls bei der Zollbehörde melden, welche dann einen entsprechendes Dokument für den Wagen ausstellt.

  • Ist ein ausländischer Besucher mit seinem ausländischen Wagen zu Besuch (entsprechen obigem „Beispiel 1“) UND der ausländische Besucher sitzt mit im Auto, dann darf auch ein Steuerinländer den Wagen führen. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies kein Dauerzustand sein kann.

Hier noch der Unterschied zwischen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“: Eine Fahrerlaubnis gibt einer Person das Recht ein Fahrzeug zu führen. Der Führerschein ist lediglich ein Nachweis dafür, dass man dieses Recht haben könnte. Entsprechend ist zu unterscheiden:

  • „Fahren ohne Führerschein“: Die Person hat den Führerschein verloren, vergessen oder sonstwie nicht dabei. Dies ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit, welche eine Geldbuße mit sich bringt. Die Polizei kann meist über Datenbanken feststellen, dass man irgendwann mal einen Führerschein gemacht hat und somit im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Gleichzustellen mit „falsch parken“: Sollte man zwar nicht, aber für den weiteren Lebensweg irrelevant.

  • „Fahren ohne Fahrerlaubnis“: Die Person hat nie einen Führerschein gemacht, oder die Fahrerlaubnis wurde aufgrund bestimmter Tatsachen entzogen, so dass man effektiv kein Fahrzeug mehr führen darf. Ob man in diesem Fall einen physikalischen Führerschein vorzeigen kann oder nicht, ist irrelavant. Dies ist eine Straftat welche, je nach Sachlage, lebensverändernde Strafen (bis zu langjährigen Haftstrafen!) nach sich ziehen kann.

Last-but-not-least noch zum „internationalen Führerschein“: Dieses Dokument ist ausschliesslich eine standardisierte Übersetzung des nationalen Führerscheins. Nur für sich genommen entfaltet der internationale Führerschein keine Wirkung. Er gilt immer nur zusammen mit dem nationalen Führerschein, welcher ebenfalls weiterhin gültig sein muss. Bestimmte Länder verlangen von Besuchern internationale Führerscheine, jedoch entspricht das nicht-haben dem „fahren ohne Führerschein“ – nicht dem „fahren ohne Fahrerlaubnis“.

SBB und die „via“ Auswahl

Wer bei der SBB ein Ticket kaufen möchte, muss die Schweizer Landkarte und sämtliche Tarifdetails schon sehr gut kennen. Sonst wird man, trotz bestem Gewissen, schnell zum Schwarzfahrer.

Als Beispiel nehme ich jemanden der am Zürcher Flughafen ankommt, sich nicht auskennt und jemanden in Uster (dem Vorort in dem ich lebe) besuchen möchte:

Von „Zürich Flughafen, Bahnhof“ nach „Uster“ bietet der Verkaufsautomat zunächst folgende Auswahl:

AuswahlWie man ohne Ortskenntnis das richtige „via“ wählen soll, erschliesst sich mir nicht. Immerhin könnte man vermuten „je weniger Zonen desto günstiger“, also komme ich „via Wallisellen“ vermutlich am günstigten an meinen Zielort. Das stimmt zwar so einfach nicht immer, aber in diesem speziellen Fall wäre es korrekt.

Wählt man also „via Wallisellen“ muss man nur noch bezahlen:

2_zusammenfassungJippie – der SBB-Kunde (aka Schwarzfahrer) hat nun eine Fahrkarte „Zürich Fluhafen, Bahnhof“ nach „Uster“ „via Wallisellen“. Diese Daten kopiert man nun 1:1 auf die SBB-Mobile-App, um eine entsprechende Verbindung zu finden:

1_eingabeIn der Annahme dass alle angezeigten Verbindungen „via Wallisellen“ sind:

2_verbindungen

wählen wir also die Zeitnächste aus:

3_AuswahlWer aufpasst, wird verwundert sein: Umsteigen in Oerlikon?! Wo ist Wallisellen? Wir gehen also in die Details, und werden bei der zweiten Verbindung fündig:4_Detail

Wallisellen erscheint, wir fahren also tatsächlich „via Wallisellen“.

Selbst wenn man alle angezeigten Verbindungen überprüft, stellt man fest: Es sind alle dieselben – es geht immer über Oerlikon (und auch über Wallisellen). Also wird es jawohl wirklich stimmen…

…Beruhigt steigt man ein und fährt einem entspannten Wochenende bei Freunden entgegen…

 

 

 

Solange man nicht kontrolliert wird gibt es keine Probleme. Aber sollte man kontrolliert werden, sind CHF 100 Strafe für’s Schwarzfahren fällig! Oerlikon ist bereits in der Zürich-Zone „110“, welche wir preisoptimierend umschiffen wollten. Der Haken ist, dass der Tarifautomat und die SBB-Mobile-App die Verbindungen völllig unterschiedlich handhaben. Der Tarifautomat untersucht nur verwendete Zonen und theoretisch mögliche Verbindungen. Die SBB-App sucht immer die schnellste Verbindung heraus, wobei „via“ auch beim „durchfahren“ als erfüllt gilt.

Will man es korrekt machen, muss man also genau wissen welche Verbindung durch welche Zonen fährt. Besonders für Touristen ist das vermutlich Unmöglich.

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Libanon 2006

Im Juli 2006 war ich in Beirut/Libanon. Leider genau dann, als der letzte israelisch-libanesische Krieg ausbrach.

Als „Westler“ war meine letzte Hoffnung, dass „meine“ Botschaft eventuell helfen kann.

Die deutsche Botschaft:

  • Das Telefon war entweder besetzt oder es ging niemand dran.
  • Nach 100en Versuchen erbarmte sich eine Dame und ging dran. Sie wusste auch nicht was am besten zu tun sei, aber ihre Tochter sei selbst erst am Tag vor Ausbruch des Krieges angekommen… Ich war mir nicht sicher ob ich mit Botschaftspersonal spreche welches für Krisenfälle geschult ist, oder mit jemandem aus der Sesamstrasse…
  • Immerhin wurden meine Kontaktdaten aufgenommen, man melde sich sobald die Botschaft genaueres weiss.
  • Verwandte in Deutschland riefen das „Auswärtige Amt“ an. Dort passierte das selbe: Kontaktdaten aufgenommen, man melde sich…
  • Jede weitere Anfrage ergab immer das selbe: „Wir rufen an, sobald wir etwas wissen“. Auch nach mehreren Tagen konnten die Mitarbeiter nie bestätigen, dass man auf einer Liste steht welche dann auch irgendwie abgearbeitet wird. Der Grund: Die Liste wurde auf einem Blatt Papier geführt, welches die Mitarbeiter nicht „mal eben“ hätten durchsuchen können.
  • Es hat sich effektiv nie jemand gemeldet. Nicht bei mir, nicht bei den Verwandten in Deutschland.
  • Seither vermute ich, dass dies der Auslöser für den später vom Auswärtigen Amt eingeführten >>Elefand<< war/ist?!

Die belgische Botschaft:

  • Erster Anruf bei der belgischen Botschaft, zackige Ansage: „Wir organisieren gerade eine Evakuierung. Wir rufen Sie zurück, sobald wir wissen wie es im Detail ablaufen wird. Geben Sie uns Ihre Daten, damit wir Sie erreichen können.“
  • Verwandte in Belgien rufen das „centre de crise“ in Brüssel an. Nur durch den Familiennamen sah der Angestellte in Brüssel meine Daten, welche ich erst 5 Minunten vorher dem Botschaftsmitarbeiter in Beirut gab. „Wir brauchen Ihre Daten nur einmal, wir tun was wir können und melden uns“
  • 24 Stunden später Rückruf: Wir evakuieren morgen um 07h00 ab Hamra Street. Wenn Sie dort erscheinen nehmen wir Sie mit.
  • 10 MInuten später werden meine Verwandten in Belgien auf denselben Stand gebracht. Zusätzlich wird ihnen gesagt, dass sie informiert werden sobald der Konvoi die Grenze zum „sicheren“ Syrien überschreitet.
  • Genauso kam es dann auch: Das „centre de crise“ rief 30 Minuten nachdem unser Bus die Grenze nach Syrien überschritt bei den Verwandten zu Hause an. „Ihre Lieben sind jetzt im sicheren Syrien, wir lassen sie nochmals wissen, sobald Damaskus erreicht ist“. Welche Beruhigung für die Daheimgebliebenen!

Der Buskonvoi selbst:

Einige europäische Botschaften haben den Konvoi organisiert, um ihre Bürger zu evakuieren. Alle waren Abfahrbereit, ausser der deutsche Bus. Wegen irgendeinem Gesetz musste jeder Deutsche vor Ort EUR 50 bezahlen, damit dem Staat keine Kosten für die Evakuierung entstehen. Eine Grossfamilie hatte nichts dabei, weil (vorgeblich) ihr Haus am Vortag zerbombt wurde. Ob Ausrede oder nicht, sie haben nicht bezahlt, und das Drama ging von 07h00 bis 11h30. Dann haben Angestellte der anderen Botschaften eingegriffen: „Schaut mal, wir sind alle Abfahrbereit. Wenn Ihr ein technisches Problem mit dem Bus hättet, würden wir´s ja verstehen. Aber wegen Bürokratie in so einer prekären Lage abzuwarten, machen wir nicht mehr mit. Wir fahren jetzt, und wir hoffen dass ihr mitkommt…“ Plötzlich ging´s dann los.

„Service“ in Damascus

Wie ich später herausfand, war die deutsche Botschaft so nett „seine“ Bürger am Flughafen in Damaskus rauszulassen.

Alle Flüge und Hotels waren ausgebucht, so mussten dann einige Glückliche auf dem Flughafenparkplatz übernachten.

Der belgische Botschafter in Damaskus kannte den lokalen Pfarrer einer Kirche, und bat ihn die Kirche in eine temporäre Bleibe zu verwandeln. So landete ein zusammengewürfelter Haufen Belgier in der Kirche, bis jeder einen Flug oder eine andere Unterkunft gefunden hatte. Bei der entsprechenden Suche hat die Botschaft auch noch geholfen.

Zu guter Letzt wollte ich den deutschen Behörden noch mitteilen, dass ich keine Hilfe mehr brauche, weil ich den Libanon bereits verlassen habe. Da man mich auf der Papierliste nicht finden konnte (so habe ich das überhaupt rausgefunden;)), konnte man mich auch nicht streichen. Gehört habe ich trotzdem nie wieder etwas.

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