Darf ich Auto fahren?

Immer wieder kommt die Frage auf, ob man in einem bestimmten Land unter bestimmten Bedingungen ein Fahrzeug führen darf oder nicht. Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Nachfolgend bespreche ich ein paar Grundsätze, und gehe mit Beispielen auf die Situation zwischen Deutschland und der Schweiz ein. Am Ende des Artikels sind dann noch Hinweise zum Unterschied zwischen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“, und was der internationale Führerschein eigentlich ist.

Um die Ausgangsfrage „darf ich ein Fahrzeug führen“ klären zu können, muss man immer mindestens 3 Fragen beantworten, nämlich Fahrerlaubnis, Versicherung und Zollrecht:

1.: Ist mein Führerschein in dem Land in dem ich fahren möchte gültig, brauche ich zusätzlich einen „internationalen“, oder gar einen ganz anderen Führerschein?

  • Deutsche Führerscheine und Schweizerische Führerausweise sind zunächst, ohne „internationalen“, im jeweils anderen Land gültig.

  • Verlegt man jedoch seinen Wohnsitz in das andere Land, muss man den Führerschein in den des anderen Landes umtauschen. Bei Umzug in die Schweiz innerhalb eines Jahres, bei Umzug nach Germany innerhalb von 6 Monaten. Tut man dies nicht, verliert der Führerschein seine Gültigkeit jeweils im neuen Wohnsitzland, ansonst jedoch nicht!

    • Besucht eine Person mit Wohnsitz Deutschland die Schweiz, braucht sie nur den deutschen Führerschein. Umgekehrt genauso.

    • Verlegt jemand mit deutschem Führerschein seinen Wohnsitz in die Schweiz, muss er den Führerschein innerhalb eines Jahres ab Wohnsitznahme in einen Schweizerischen umtauschen. Nach Ablauf der Frist ist der deutsche Führerschein in der Schweiz nicht mehr gültig, sehr wohl jedoch in allen anderen Ländern welche den deutschen Führerschein akzeptieren. Wer trotz Wohnsitznahme niemals in der Schweiz Auto fahren möchte, sondern immer nur im Ausland, der müsste nie tauschen.

    • Versucht man nach der Frist zu tauschen, muss man die gesamte Prüfung neu ablegen; man gilt als Fahranfänger. Praktisch ist der Tausch auch später manchmal noch möglich, aber hier ist man auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen. Es bietet sich an den Vorgang tatsächlich vor Ablauf der Frist abzuschliessen.

  • Das Auswärtige Amt, der ADAC und auch die entsprechenden Schweizerischen Behörden und Clubs veröffentlichen Informationen, ob in bestimmten Reiseländern der nationale Führerschein ausreicht, oder ob der „internationale“ nötig ist.

  • Es gibt einige wenige Länder (z.B. Sri Lanka), in denen man ausschliesslich mit inländischem Führerschein fahren darf. Diesbezüglich sollte man sich im Voraus schlau machen, denn dies zählt sonst als „fahren ohne Fahrerlaubnis“ (siehe Erklärung am Ende des Artikels).

2.: Ist das Fahrzeug zugelassen (KFZ-Steuer bezahlt?) und versichert, und ist die Versicherung in dem Land in dem man das Fahrzeug führen will auch für den potentiellen Fahrer gültig?

  • Die Versicherungsfrage kann verwirrend sein: Oftmals bieten Versicherungen Rabatte an, wenn sich der Halter dazu verpflichtet den Wagen z.B. ausschliesslich selbst zu fahren. Oder es werden nur Fahrer ab einem bestimmten Alter zugelassen. Zu den Bedingungen sind der Vorstellungskraft keine Grenzen gesetzt. Um diese Frage beantworten zu können muss man also den Versicherungstarif des individuellen Wagens kennen und verstehen.

3.: Darf ich einen Wagen zollrechtlich fahren?

  • Diese Frage ist die komplizierteste. Zwar ist die Erklärung wenn man sie verstanden hat logisch, aber bis dahin kann man leicht Fehler machen welche fatale Folgen haben können. Die Konsequenzen reichen von einer Ermahnung bis zur vollständigen Nachverzollung (+Strafzuschlag) eines Wagens, selbst wenn man den Wagen eigentlich gar nicht importieren möchte!

  • Am besten erkennt man zunächst den Grundsatz, dass ein Staat sich nicht gerne um seine Steuereinnahmen bringen lässt. Dürfte jeder sein Auto da anmelden wo er Lust hat, würden vermutlich viele ihre Wagen dort anmelden wo die KFZ-Steuer am geringsten ist. Nun darf man sein Auto jedoch nur dort anmelden, wo man auch seinen Wohnsitz hat.

  • Die einfachste Möglichkeit dies zu umgehen wäre es, Bekannte in Niedrigsteuerländern darum zu bitten den eigenen Wagen im „inoffiziellen“ Auftrag anzumelden. Um genau dies zu verunmöglichen gibt es Gesetze, die das verhindern:

  • Hat man seinen Wohnsitz in der Schweiz, so darf man in der Schweiz ausschliesslich Fahrzeuge führen, welche in der Schweiz zugelassen sind.

    • NB: Ob man einen Wagen zollrechtlich in der Schweiz fahren darf hängt nicht, wie oftmals falsch dargestellt, vom Führerschein oder der Nationalität/Staatsbürgerschaft ab, sondern ausschliesslich vom Ort des Wohnsitzes!

    • Wohnt man nicht in der Schweiz, darf man in der Schweiz (zollrechtlich) alle Fahrzeuge führen.

    • Diese Regeln gelten umgekehrt auch in der EU.

3.1: Wann kommt es also zum zollrechtlichen Problem?

  • Wenn man in seinem Wohnsitzland ein Auto führt, welches nicht im Zollinland zugelassen ist UND keine Ausnahme greift.

    • Das „Zollinland“ umschliesst die Schweiz und Liechtenstein, sowie die deutsche Gemeinde Büsingen und die italienische Gemeinde Campione d’Italia (all dies gilt in diesem Absatz als „Schweiz“).

  • Beispiel 1: Eine Mutter kommt mit ihrem in der EU (Deutschland) zugelassenen Wagen ihre Tochter in der Schweiz besuchen. Nun leiht sich die Tochter (Wohnsitz Schweiz) den EU-Wagen aus, und führt den Wagen (ohne die Mutter im Fahrzeug) in der Schweiz. Ergebnis: Der Schweizer Staat kommt sich um seine KFZ-Steuer betrogen vor, das Delikt lautet Steuerhinterziehung. Der Wagen wird im Ergebnis vollständig verzollt. Die Tochter schuldet dem Schweizer Staat nun die vollständigen Abgaben welche geschuldet wären, um den Wagen in die Schweiz zu importieren. Die Dauer der Ausleihe spielt keine Rolle. Fährt man nur einmalig „Brötchen holen“ und wird dummerweise kontrolliert, kann dies mehrere 10.000 Franken kosten.

  • Beispiel 2: Die Mutter kommt mit dem Flugzeug um ihre Tochter in der Schweiz zu besuchen. Die Mutter (Wohnsitz Deutschland) leiht sich den Schweizerischen Wagen ihrer Tochter aus, um (ohne die Tochter) einen Ausflug nach Konstanz/Deutschland zu machen. Dies ist das gleiche Problem, nur anders herum: Die Mutter führt einen nicht-EU Wagen in der EU, obwohl sie selbst ihren Wohnsitz dort hat. Ergebnis: Der deutsche Staat verlangt nun die vollständigen Einfuhrabgaben für den Wagen der Tochter von der Mutter.

  • Die EU gilt hier als „ein“ Land. Fährt die Mutter aus Beispiel 2 in ein anderes EU-Land, gilt der Wagen im jeweiligen Land als „importiert“. Besonders häufig scheint speziell Österreich entsprechende Kontrollen durchzuführen, um dann Unwissende mit horrenden Forderungen zu konfrontieren, aber prinzipiell kann das in der gesamten EU passieren. Beispiele findet man, indem man „mit Schweizer Auto über Grenze“ googelt.

  • Die gleichen Regeln gelten (mit Ausnahmen) auch für Mietfahrzeuge und Firmenfahrzeuge!

3.2: Zollrechtliche Ausnahmen:

Der Gesetzgeber erkennt, dass es legitime Gründe geben kann warum man ausnahmsweise einen ausländischen Wagen im Wohnsitzland führen möchte. Die mir bekannten Ausnahmen liste ich hier, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, auf:

  • Man hat mit dem eigenen Wagen im Ausland eine Panne/Unfall, so dass der Wagen zur Reparatur zurückbleiben muss. Ein ausländischer Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur ist erlaubt.

  • Man leiht sich von Bekannten kurzzeitig einen Wagen, wofür ein 2-faches hin-und-her Ummelden und Verzollen völlig unverhältnismäßig wäre.

  • Man nimmt sich im Ausland einen Mietwagen, mit dem man nur kurzfristig im Wohnsitzland unterwegs sein möchte, oder vielleicht sogar nur Transit fahren möchte (beliebtes Beispiel: Caravane in Deutschland mieten, um damit durch die Schweiz nach Italien in den Urlaub zu fahren).

    • All diese Fälle werden in der Schweiz per „Vormerkschein“ gelöst: Bei der ersten Einreise in die Schweiz hält man an der Grenze (Bürozeiten beachten!), und meldet den Wagen an. Der Schweizer Zoll stellt dann einen „Vormerkschein“ aus. Auf diesem wird ein Gültigkeitsdatum vermerkt. Der Schein heisst wie er heisst, weil die vollständige Verzollung „vorgemerkt“ wird. Reist man nicht vor dem Gültigkeitsende wieder aus, wird der Wagen verzollt. Entsprechend muss man bei der letzten Ausreise aus der Schweiz den Vormerkschein löschen lassen, also nochmals zu Bürozeiten beim Zoll anhalten.

    • Das Prozedere ist den Zöllnern nach meiner Erfahrung extrem lästig. Sie tun so, als wolle man etwas vollständig ungewöhnliches. Ich würde mich davon nicht abhalten lassen: Wird man nämlich ohne Vormerkschein erwischt, ist es genau umgekehrt: Dann heisst es (mit genauso verständnislosem Blick) „das hätten Sie aber wissen müssen“.

    • Jede natürliche Person kann pro Kalenderjahr 12 mal einen Vormerkschein erhalten. Was über diese Grenze hinaus passiert weiss ich mangels Erfahrung nicht.

  • Erhält man vom EU-Arbeitgeber einen EU-Dienstwagen, wohnt aber in der Schweiz, so hat man zwei Möglichkeiten:

    1. Man fährt mit dem Dienstwagen innerhalb des Wohnsitzlandes Schweiz ausschliesslich zu dienstlichen Zwecken. Also von zu Hause auf direktem Wege zum Arbeitsplatz, oder auf direktem Wege zum Kunden. Der kleinste private Abstecher wäre im Falle einer Kontrolle fatal: Ein voller Kofferraum vom Einkauf nebenan, oder Kind oder Partner auf dem Rück/Beifahrersitz wären dann schwierig zu erklären. Dies führt dann zur umgehenden vollständigen Verzollung plus Strafzuschlag.

    2. Alternativ kann man proaktiv auf die Schweizerischen Zollbehörden zugehen und den Wagen freiwillig „doppelverzollen“. Damit ist der Wagen dann, trotz ausländischen Kennzeichens, in der Schweiz für alle Fahrten zugelassen. Natürlich ist dieses Vorgehen sehr kostspielig, da man zusätzlich die Schweizerische KFZ-steuer für den Wagen zahlen muss.

  • Kommt man neu in die Schweiz, erhält man je nach Situation unterschiedliche Aufenthaltsbewilligungen. Ist man „nur“ als Pendler oder Wochenaufenthalter zugelassen (jedenfalls NICHT Bewilligung „B“ oder „C“), kann man einen eigenen ausländischen Wagen bis zu 2 Jahre steuerfrei in der Schweiz nutzen. Dazu muss man den Wagen ebenfalls bei der Zollbehörde melden, welche dann einen entsprechendes Dokument für den Wagen ausstellt.

  • Ist ein ausländischer Besucher mit seinem ausländischen Wagen zu Besuch (entsprechen obigem „Beispiel 1“) UND der ausländische Besucher sitzt mit im Auto, dann darf auch ein Steuerinländer den Wagen führen. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies kein Dauerzustand sein kann.

Hier noch der Unterschied zwischen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“: Eine Fahrerlaubnis gibt einer Person das Recht ein Fahrzeug zu führen. Der Führerschein ist lediglich ein Nachweis dafür, dass man dieses Recht haben könnte. Entsprechend ist zu unterscheiden:

  • „Fahren ohne Führerschein“: Die Person hat den Führerschein verloren, vergessen oder sonstwie nicht dabei. Dies ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit, welche eine Geldbuße mit sich bringt. Die Polizei kann meist über Datenbanken feststellen, dass man irgendwann mal einen Führerschein gemacht hat und somit im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Gleichzustellen mit „falsch parken“: Sollte man zwar nicht, aber für den weiteren Lebensweg irrelevant.

  • „Fahren ohne Fahrerlaubnis“: Die Person hat nie einen Führerschein gemacht, oder die Fahrerlaubnis wurde aufgrund bestimmter Tatsachen entzogen, so dass man effektiv kein Fahrzeug mehr führen darf. Ob man in diesem Fall einen physikalischen Führerschein vorzeigen kann oder nicht, ist irrelavant. Dies ist eine Straftat welche, je nach Sachlage, lebensverändernde Strafen (bis zu langjährigen Haftstrafen!) nach sich ziehen kann.

Last-but-not-least noch zum „internationalen Führerschein“: Dieses Dokument ist ausschliesslich eine standardisierte Übersetzung des nationalen Führerscheins. Nur für sich genommen entfaltet der internationale Führerschein keine Wirkung. Er gilt immer nur zusammen mit dem nationalen Führerschein, welcher ebenfalls weiterhin gültig sein muss. Bestimmte Länder verlangen von Besuchern internationale Führerscheine, jedoch entspricht das nicht-haben dem „fahren ohne Führerschein“ – nicht dem „fahren ohne Fahrerlaubnis“.

D-Ausweis nach Geburt im Ausland organisieren

Ist mindestens ein Elternteil eines Neugeborenen Kindes deutscher Staatsbürger, ist das Kind (in den meisten Fällen*) ebenfalls deutscher Staatsbürger.

Findet die Geburt außerhalb Deutschlands statt kann es, je nach Vorgehen, sehr lange dauern bis man ein Reisedokument (Reisepass, Kinderausweis oder Personalausweis) für das Kind erhalten kann. Da wir nach der Geburt unseres Kleinen in der Schweiz im Februar 2014 aus familiären Günden sehr schnell außereuropäisch verreisen mussten, habe ich einen Weg gefunden das ganze massiv zu beschleunigen. Zusätzlich ist das Vorgehen günstiger und einfacher als über die Botschaft in Bern. Leider weist die Botschaft nicht von sich aus auf diese Möglichkeit hin. Die Zauberworte heissen: „Nachbeurkundung der Geburt im Ausland“.

Um ein deutsches Reisedokument erstmalig zu beantragen muss man unter Anderem den Namen des Kindes, gültig nach bundesdeutschem Recht, nachweisen. Diese „Namenserklärung“ ist mitunter kompliziert und mit extremen Wartezeiten (teilweise >1 Jahr!)  verbunden. Abhilfe schafft eine bundesdeutsche Geburtsurkunde für das Kind, denn der Name auf einer deutschen Geburtsurkunde (im Gegensatz zur ausländischen / z.B. der Schweizerischen) gilt bei allen deutschen Behörden ohne Weiteres. Diese Namenserklärung bzw. Geburtsurkunde ist der zeitliche Engpaß: Ohne kann man keinen Ausweis beantragen, und dies ist das einzige Dokument welches man diesbezüglich nicht schon vor der Geburt vorbereiten kann.

Vorgehen:

Man wendet sich an das Standesamt I in Berlin. Dieses Standesamt ist, solange weder Eltern noch Kind einen Wohnsitz in Deutschland haben, für alle „deutschen“ Geburten im Ausland zuständig.

Als erstes ruft man beim genannten Standesamt I in Berlin an und wird, je nach Anfangsbuchstabe des Nachnamens, mit einem Sachbearbeiter verbunden. Meiner war extrem freundlich und hat durch geschicktes Fragen herausbekommen, welche Papiere wir vorlegen müssen. Dies ist natürlich je nach persönlicher Situation unterschiedlich. Bei uns kam folgendes heraus:

  1. Geburtsurkunde und Personalausweis (Mutter)
  2. Geburtsurkunde und Personalausweis (Vater)
  3. Heiratsurkunde
  4. Geburtsurkunde Kind des Wohnsitzlandes
  5. Ausgefülltes Antragsformular
  6. Abmeldebestätigung des letzten deutschen Wohnsitzes

Ich habe alle Dokumente gescannt und dem Beamten per EMail geschickt. Er hat dann überprüft ob das so tatsächlich reicht und komplett ist. Erst dann habe ich alle verlangten Originale nach Berlin geschickt. Wenige Tage später kam eine Zahlungsaufforderung per EMail, bei uns waren das € 90.00 (die Gebühr unterscheidet sich je nach Konstellation, die Details sind auf der Webseite des Amtes aufgeschlüsselt).

Nach der Zahlung lag schon eine Woche später die bundesdeutsche Geburtsurkunde in der Schweiz bei uns im Briefkasten. Vom „ersten Telefonanruf“ bis zur „Geburtsurkunde im Briefkasten“ hat es bei uns 3 Wochen gedauert. Die Botschaft in Bern hat etwas von „nicht unter einem Jahr Bearbeitungszeit“ erzählt.

* Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz regelt, dass deutsche Staatsbürger welche

  • nicht in Deutschland geboren wurde UND
  • deren Nachkommen mehreren Nationalitäten besitzen

die deutsche Nationalität nur dann an ihre Kinder weitergeben, wenn die Geburt der Kinder innerhalb eines Jahres in Deutschland nachbeurkundet wird. Insofern ist das für „rein deutsche“ Paare kein Problem, aber Doppelbürger sollten dieses Vorgehen in jedem Fall wählen, solange Interesse an der langfristigen Weitergabe der deutschen Nationalität besteht.

Mit der deutschen Geburtsurkunde bewaffnet kann man sich dann an die Passantragsstellung wagen.

Personaldokumente Beantragen

Allgemeinwissen rund um Personalausweis und Reisepass, habe ich hier zusammengefasst.

Wie und wo man Perso und Reisepass neu ausstellen lassen kann, insbesondere ohne Wohnsitz in Deutschland, bespreche ich hier. Ein „verlängern“ ist seit geraumer Zeit nicht mehr möglich.

Neues Dokument beantragen:

Läuft der Ausweis ab oder man verliert ihn, gilt es Ersatz zu beschaffen. Ist man in Deutschland gemeldet geht man auf die lokale Stadt/Gemeindeverwaltung. Termine gibt es hier meist kurzfristig. Welche Papiere man zur Antragsstellung mitbringen muss unterscheidet sich je nach persönlicher Situation (geänderter Name oder Zivilstand, etc…). Diesbezüglich sollte man sich vorher genau erkundigen, damit man nicht sinnlos zum Amt fährt. Der alte Ausweis hilft in jedem Fall, ist dieser Verloren braucht man eine Verlustmeldung der Polizei.

Wohnt man außerhalb Deutschlands wird es komplizierter und teurer. Daher zunächst die Empfehlung vor einem Wegzug aus Deutschland auf jeden Fall Perso und Reisepass neu zu beantragen!

Spätestens nach 10 Jahren, bei Verlust oder früherem Ablaufdatum natürlich früher, muss man sich dann wieder um Pässe kümmern. Einen Reisepass erhält man bei einer deutschen Botschaft bzw. einem deutschen Konsulat. Seit 2013 kann man auch ohne Wohnsitz in Deutschland einen Personalausweis erhalten, dies jedoch nur an ausgewählten Dienststellen, also nicht überall wo man einen Reisepass erhalten kann. In meinem Wohnsitzland Schweiz gilt: Reisepässe gibt’s bei der Botschaft in Bern ODER beim Konsulat in Zürich, Personalausweise nur bei der Botschaft in Bern.

Ebenfalls kann man beide Ausweise laut Gesetz (>>Personalausweisgesetz<< § 8 Absatz 4) bei jeder Behörde (in Deutschland) beantragen, solange „ein wichtiger Grund dargelegt“ werden kann. Jede Gemeinde interpretiert das unterschiedlich. Bei meinem Praxistest (gewünscht war ein erstmaliger Personalausweis für den 1-jährigen Filius) wurde ich in Bad Säckingen am Telefon in dem Moment unfreundlich-s-t abgewürgt, als die Dame erahnte was ich wollte („das machen wir grundsätzlich nicht“ + auflegen). In Waldshut-Tiengen erhielt ich, mit 3-monatiger Wartezeit, einen Termin. Hier gilt es also geographisch günstige Gemeindeverwaltungen abzutelefonieren um einen Termin zu ergattern.

Faustregel für Gebühren: Ist man nicht in Deutschland gemeldet kosten Ausweise etwa das doppelte. Dies gilt unabhängig davon wo man diese beantragt.

Oft merkt man zu spät, dass man für den geplanten Urlaub einen Reisepass braucht. Kurzfristig bekommt man einen „Notpass“, allerdings muss man die Notsituation darstellen. Ein „ich habe meinen Urlaub gebucht und wusste es nicht besser“ klappt manchmal, wird aber nicht immer und überall akzeptiert. Liegt ein Familienangehöriger in weiter Ferne unerwartet im Sterben klappt es schon eher. Dummerweise sind Notpässe nicht für alle Länder gültig, prominentes Beispiel: die USA. In der Schweiz kursiert die Information, dass man am Flughafen im Notpassbüro einen „Notpass“ beantragen kann. Leider (aber auch selbstverständlich) ist dies an Schweizer Flughäfen nur für Schweizer Staatsbürger möglich. Deutsche möchtegern-Reisende bleiben hier ohne Pass auf dem Boden (der Tatsachen). An deutschen Flughäfen können teilweise Notpässe (ausschliesslich für deutsche Staatsangehörige) ausgestellt werden. Insbesondere in Frankfurt weiss ich dies sicher.

Für eine Beantragung ohne Wohnsitz in Deutschland ist die Abmeldebestätigung der letzten Gemeinde Pflicht (übrigens auch für einiges andere was das Leben parat hält). Daher empfehle ich dieses unscheinbare Blatt Papier zu hüten wie den Augapfel. Ist die Abmeldung einmal weg, kann man eine Kopie anfordern. Gebühren und Vorgehen handhabt jede Gemeinde unterschiedlich.

Kinderausweise?

Für Kinder kann man sowohl einen „normalen“ Reisepass und/oder einen „normalen“ Personalausweis, als auch einen „Kinderausweis“ beantragen.

Der Kinderausweis kostet weniger, hat aber die Einschränkung dass er nicht für alle Länder gilt. Beschliesst man also plötzlich z.B. in die USA zu reisen, geht doch wieder kein Weg um einen „echten“ Reisepass herum. Alternativ kann man mit Kinderausweis reisen, wenn man über die US-Botschaft ein Visum beantragt – das ist dann aber auch wieder umständlich und teuer. Auch als Ersatz für einen Personalausweis halte ich den Kinderausweis für wenig ideal, ist es doch ein ziemlich labbriges Büchlein. Zusammenfassung: Ja, es gibt spezielle Kinderausweise, aber wir haben für unseren Filius keinen beantragt, und ich denke nicht dass sich das noch ändern wird.

Hier noch ein Tipp wie man speziell an ein (erstes) Ausweisdokument für Neugeborene kommt, ohne mehr als ein Jahr warten zu müssen.

Personaldokumente Allgemein

Immer wieder werden die Begriffe

  • Ausweis,
  • Personalausweis,
  • Reisepass,
  • Ausweispflicht und
  • Mitführpflicht

durcheinandergewürfelt, verwechselt oder falsch verstanden. Das ändern wir jetzt:

Ausweis

Ein „Ausweis“ kann ein x-beliebiges Dokument sein. Z.B. ein Videothekmitgliedausweis, Muckibudenausweis etc.p.p. Das Wort bedeutet nichts offizielles, auch wenn oft der Personalausweis darunter verstanden wird. Jedermann darf sich Ausweise ausdenken und/oder ausstellen. Z.B. ein Mitgliedsausweis zum „ich-habe-das-weicheste-Kuscheltier-überhaupt“-Club.

Personalausweis

Ein Personalausweis ist ein hoheitliches Dokument, welches manche Staat ihren Bürgern zu Identifikationszwecken ausstellen. Ein in der EU ausgestellter Personalausweis gilt zusätzlich als „Grenzübertrittsdokument“ für alle EU-Länder, und berechtigt auch zur Einreise in einige (wenige) andere Länder. In den meisten EU-Ländern hat dieser Ausweis heute Kreditkartenformat.

Reisepass

Ein Reisepass erfüllt prinzipiell den gleichen Zweck wie ein Personalausweis. Der Reisepass hat die Form eines kleinen Büchleins und ist somit deutlich unpraktischer mitzuführen als ein Personalausweis. Auf den leeren Seiten können andere Staaten Vermerke eintragen, im Normalfall sind das Visa und Ein- Ausreisestempel. Reist man in Länder außerhalb der EU muss man, je nach Land, einen Reisepass vorlegen. Bekanntestes Beispiel: die Vereinigten Staaten von Amerika

Ausweispflicht

Die Ausweispflicht bedeutet, zumindest in Deutschland, dass man mindestens einen der genannten Ausweise besitzen muss. Wer den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum nicht kennt, sollte sich diesen genau(!) erarbeiten. An dieser Stelle nur soviel: Niemand kann Personalausweis oder Reisepass sein Eigentum nennen, da das Eigentum immer beim ausstellenden Staat verbleibt. Besitzen tut man einen Ausweis jedoch bereits, wenn dieser nur zu Hause rumliegt. Z.B. in der Schweiz muss man nichts besitzen. Jedoch darf man ohne entsprechendes Dokument nicht ins Ausland reisen, so dass in der Praxis fast alle Schweizer trotzdem eines besitzen.

Mitführpflicht

Eine „Mitführpflicht“ besteht, wenn man ein bestimmtes Dokument ständig bei sich tragen muss. In z.B. Deutschland und/oder der Schweiz muss man keinerlei Dokument bei sich tragen. Man darf „einfach so“ auf der Strasse umherlaufen. Wenn die Polizei jemanden kontrollieren will ist es besser wenn man sich ausweisen kann, darf die Polizei doch sonst jede Person ohne weiteren Grund zur Identitätsfeststellung auf die Wache mitnehmen. Dies wäre völlig Straf- und Bußfrei, jedoch bekommt man auch keinerlei Entschädigung. Entsprechend empfiehlt es sich ein Dokument mitzuführen, aber es ist trotz allem keine Pflicht. Wer jedoch eine Schengen-Grenze überschreitet, muss sich amtlich ausweisen können. Insofern besteht beim Grenzübertritt sehr wohl eine Mitführpflicht. In z.B. den Niederlanden und Belgien besteht insgesamt eine ständige Mitführpflicht für ein offizielles Personaldokument.

Ausnahmen:

Zu jeder Regel gibt es bekanntlich Ausnahmen. So muss nicht jede Person in Deutschland einen Ausweis besitzen, und unter bestimmten Umständen muss man auch in Deutschland und/oder der Schweiz immer einen Ausweis mitführen. Diese Ausnahmen sind für Normalbürger in aller Regel unwichtig, zumal man darauf hingewiesen wird wenn man zu einer dieser besonderen Gruppen gehört. Beispiele sind Insassen einer JVA (müssen kein Personaldokument besitzen), oder Personen die Waffen mitführen dürfen (diese müssen zusätzlich zur Waffe auch ein Personaldokument mitführen).

Wer jetzt weiss was er haben möchte, kann hier ein paar Hinweise zur Beantragung der Personaldokument lesen.