Immer wieder kommt die Frage auf, ob man in einem bestimmten Land unter bestimmten Bedingungen ein Fahrzeug führen darf oder nicht. Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Nachfolgend bespreche ich ein paar Grundsätze, und gehe mit Beispielen auf die Situation zwischen Deutschland und der Schweiz ein. Am Ende des Artikels sind dann noch Hinweise zum Unterschied zwischen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“, und was der internationale Führerschein eigentlich ist.
Um die Ausgangsfrage „darf ich ein Fahrzeug führen“ klären zu können, muss man immer mindestens 3 Fragen beantworten, nämlich Fahrerlaubnis, Versicherung und Zollrecht:
1.: Ist mein Führerschein in dem Land in dem ich fahren möchte gültig, brauche ich zusätzlich einen „internationalen“, oder gar einen ganz anderen Führerschein?
-
Deutsche Führerscheine und Schweizerische Führerausweise sind zunächst, ohne „internationalen“, im jeweils anderen Land gültig.
-
Verlegt man jedoch seinen Wohnsitz in das andere Land, muss man den Führerschein in den des anderen Landes umtauschen. Bei Umzug in die Schweiz innerhalb eines Jahres, bei Umzug nach Germany innerhalb von 6 Monaten. Tut man dies nicht, verliert der Führerschein seine Gültigkeit jeweils im neuen Wohnsitzland, ansonst jedoch nicht!
-
Besucht eine Person mit Wohnsitz Deutschland die Schweiz, braucht sie nur den deutschen Führerschein. Umgekehrt genauso.
-
Verlegt jemand mit deutschem Führerschein seinen Wohnsitz in die Schweiz, muss er den Führerschein innerhalb eines Jahres ab Wohnsitznahme in einen Schweizerischen umtauschen. Nach Ablauf der Frist ist der deutsche Führerschein in der Schweiz nicht mehr gültig, sehr wohl jedoch in allen anderen Ländern welche den deutschen Führerschein akzeptieren. Wer trotz Wohnsitznahme niemals in der Schweiz Auto fahren möchte, sondern immer nur im Ausland, der müsste nie tauschen.
-
Versucht man nach der Frist zu tauschen, muss man die gesamte Prüfung neu ablegen; man gilt als Fahranfänger. Praktisch ist der Tausch auch später manchmal noch möglich, aber hier ist man auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen. Es bietet sich an den Vorgang tatsächlich vor Ablauf der Frist abzuschliessen.
-
Das Auswärtige Amt, der ADAC und auch die entsprechenden Schweizerischen Behörden und Clubs veröffentlichen Informationen, ob in bestimmten Reiseländern der nationale Führerschein ausreicht, oder ob der „internationale“ nötig ist.
-
Es gibt einige wenige Länder (z.B. Sri Lanka), in denen man ausschliesslich mit inländischem Führerschein fahren darf. Diesbezüglich sollte man sich im Voraus schlau machen, denn dies zählt sonst als „fahren ohne Fahrerlaubnis“ (siehe Erklärung am Ende des Artikels).
2.: Ist das Fahrzeug zugelassen (KFZ-Steuer bezahlt?) und versichert, und ist die Versicherung in dem Land in dem man das Fahrzeug führen will auch für den potentiellen Fahrer gültig?
-
Die Versicherungsfrage kann verwirrend sein: Oftmals bieten Versicherungen Rabatte an, wenn sich der Halter dazu verpflichtet den Wagen z.B. ausschliesslich selbst zu fahren. Oder es werden nur Fahrer ab einem bestimmten Alter zugelassen. Zu den Bedingungen sind der Vorstellungskraft keine Grenzen gesetzt. Um diese Frage beantworten zu können muss man also den Versicherungstarif des individuellen Wagens kennen und verstehen.
3.: Darf ich einen Wagen zollrechtlich fahren?
-
Diese Frage ist die komplizierteste. Zwar ist die Erklärung wenn man sie verstanden hat logisch, aber bis dahin kann man leicht Fehler machen welche fatale Folgen haben können. Die Konsequenzen reichen von einer Ermahnung bis zur vollständigen Nachverzollung (+Strafzuschlag) eines Wagens, selbst wenn man den Wagen eigentlich gar nicht importieren möchte!
-
Am besten erkennt man zunächst den Grundsatz, dass ein Staat sich nicht gerne um seine Steuereinnahmen bringen lässt. Dürfte jeder sein Auto da anmelden wo er Lust hat, würden vermutlich viele ihre Wagen dort anmelden wo die KFZ-Steuer am geringsten ist. Nun darf man sein Auto jedoch nur dort anmelden, wo man auch seinen Wohnsitz hat.
-
Die einfachste Möglichkeit dies zu umgehen wäre es, Bekannte in Niedrigsteuerländern darum zu bitten den eigenen Wagen im „inoffiziellen“ Auftrag anzumelden. Um genau dies zu verunmöglichen gibt es Gesetze, die das verhindern:
-
Hat man seinen Wohnsitz in der Schweiz, so darf man in der Schweiz ausschliesslich Fahrzeuge führen, welche in der Schweiz zugelassen sind.
-
NB: Ob man einen Wagen zollrechtlich in der Schweiz fahren darf hängt nicht, wie oftmals falsch dargestellt, vom Führerschein oder der Nationalität/Staatsbürgerschaft ab, sondern ausschliesslich vom Ort des Wohnsitzes!
-
Wohnt man nicht in der Schweiz, darf man in der Schweiz (zollrechtlich) alle Fahrzeuge führen.
-
Diese Regeln gelten umgekehrt auch in der EU.
-
3.1: Wann kommt es also zum zollrechtlichen Problem?
-
Wenn man in seinem Wohnsitzland ein Auto führt, welches nicht im Zollinland zugelassen ist UND keine Ausnahme greift.
-
Das „Zollinland“ umschliesst die Schweiz und Liechtenstein, sowie die deutsche Gemeinde Büsingen und die italienische Gemeinde Campione d’Italia (all dies gilt in diesem Absatz als „Schweiz“).
-
-
Beispiel 1: Eine Mutter kommt mit ihrem in der EU (Deutschland) zugelassenen Wagen ihre Tochter in der Schweiz besuchen. Nun leiht sich die Tochter (Wohnsitz Schweiz) den EU-Wagen aus, und führt den Wagen (ohne die Mutter im Fahrzeug) in der Schweiz. Ergebnis: Der Schweizer Staat kommt sich um seine KFZ-Steuer betrogen vor, das Delikt lautet Steuerhinterziehung. Der Wagen wird im Ergebnis vollständig verzollt. Die Tochter schuldet dem Schweizer Staat nun die vollständigen Abgaben welche geschuldet wären, um den Wagen in die Schweiz zu importieren. Die Dauer der Ausleihe spielt keine Rolle. Fährt man nur einmalig „Brötchen holen“ und wird dummerweise kontrolliert, kann dies mehrere 10.000 Franken kosten.
-
Beispiel 2: Die Mutter kommt mit dem Flugzeug um ihre Tochter in der Schweiz zu besuchen. Die Mutter (Wohnsitz Deutschland) leiht sich den Schweizerischen Wagen ihrer Tochter aus, um (ohne die Tochter) einen Ausflug nach Konstanz/Deutschland zu machen. Dies ist das gleiche Problem, nur anders herum: Die Mutter führt einen nicht-EU Wagen in der EU, obwohl sie selbst ihren Wohnsitz dort hat. Ergebnis: Der deutsche Staat verlangt nun die vollständigen Einfuhrabgaben für den Wagen der Tochter von der Mutter.
-
Die EU gilt hier als „ein“ Land. Fährt die Mutter aus Beispiel 2 in ein anderes EU-Land, gilt der Wagen im jeweiligen Land als „importiert“. Besonders häufig scheint speziell Österreich entsprechende Kontrollen durchzuführen, um dann Unwissende mit horrenden Forderungen zu konfrontieren, aber prinzipiell kann das in der gesamten EU passieren. Beispiele findet man, indem man „mit Schweizer Auto über Grenze“ googelt.
-
Die gleichen Regeln gelten (mit Ausnahmen) auch für Mietfahrzeuge und Firmenfahrzeuge!
3.2: Zollrechtliche Ausnahmen:
Der Gesetzgeber erkennt, dass es legitime Gründe geben kann warum man ausnahmsweise einen ausländischen Wagen im Wohnsitzland führen möchte. Die mir bekannten Ausnahmen liste ich hier, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, auf:
-
Man hat mit dem eigenen Wagen im Ausland eine Panne/Unfall, so dass der Wagen zur Reparatur zurückbleiben muss. Ein ausländischer Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur ist erlaubt.
-
Man leiht sich von Bekannten kurzzeitig einen Wagen, wofür ein 2-faches hin-und-her Ummelden und Verzollen völlig unverhältnismäßig wäre.
-
Man nimmt sich im Ausland einen Mietwagen, mit dem man nur kurzfristig im Wohnsitzland unterwegs sein möchte, oder vielleicht sogar nur Transit fahren möchte (beliebtes Beispiel: Caravane in Deutschland mieten, um damit durch die Schweiz nach Italien in den Urlaub zu fahren).
-
All diese Fälle werden in der Schweiz per „Vormerkschein“ gelöst: Bei der ersten Einreise in die Schweiz hält man an der Grenze (Bürozeiten beachten!), und meldet den Wagen an. Der Schweizer Zoll stellt dann einen „Vormerkschein“ aus. Auf diesem wird ein Gültigkeitsdatum vermerkt. Der Schein heisst wie er heisst, weil die vollständige Verzollung „vorgemerkt“ wird. Reist man nicht vor dem Gültigkeitsende wieder aus, wird der Wagen verzollt. Entsprechend muss man bei der letzten Ausreise aus der Schweiz den Vormerkschein löschen lassen, also nochmals zu Bürozeiten beim Zoll anhalten.
-
Das Prozedere ist den Zöllnern nach meiner Erfahrung extrem lästig. Sie tun so, als wolle man etwas vollständig ungewöhnliches. Ich würde mich davon nicht abhalten lassen: Wird man nämlich ohne Vormerkschein erwischt, ist es genau umgekehrt: Dann heisst es (mit genauso verständnislosem Blick) „das hätten Sie aber wissen müssen“.
-
Jede natürliche Person kann pro Kalenderjahr 12 mal einen Vormerkschein erhalten. Was über diese Grenze hinaus passiert weiss ich mangels Erfahrung nicht.
-
-
Erhält man vom EU-Arbeitgeber einen EU-Dienstwagen, wohnt aber in der Schweiz, so hat man zwei Möglichkeiten:
-
Man fährt mit dem Dienstwagen innerhalb des Wohnsitzlandes Schweiz ausschliesslich zu dienstlichen Zwecken. Also von zu Hause auf direktem Wege zum Arbeitsplatz, oder auf direktem Wege zum Kunden. Der kleinste private Abstecher wäre im Falle einer Kontrolle fatal: Ein voller Kofferraum vom Einkauf nebenan, oder Kind oder Partner auf dem Rück/Beifahrersitz wären dann schwierig zu erklären. Dies führt dann zur umgehenden vollständigen Verzollung plus Strafzuschlag.
-
Alternativ kann man proaktiv auf die Schweizerischen Zollbehörden zugehen und den Wagen freiwillig „doppelverzollen“. Damit ist der Wagen dann, trotz ausländischen Kennzeichens, in der Schweiz für alle Fahrten zugelassen. Natürlich ist dieses Vorgehen sehr kostspielig, da man zusätzlich die Schweizerische KFZ-steuer für den Wagen zahlen muss.
-
Kommt man neu in die Schweiz, erhält man je nach Situation unterschiedliche Aufenthaltsbewilligungen. Ist man „nur“ als Pendler oder Wochenaufenthalter zugelassen (jedenfalls NICHT Bewilligung „B“ oder „C“), kann man einen eigenen ausländischen Wagen bis zu 2 Jahre steuerfrei in der Schweiz nutzen. Dazu muss man den Wagen ebenfalls bei der Zollbehörde melden, welche dann einen entsprechendes Dokument für den Wagen ausstellt.
-
Ist ein ausländischer Besucher mit seinem ausländischen Wagen zu Besuch (entsprechen obigem „Beispiel 1“) UND der ausländische Besucher sitzt mit im Auto, dann darf auch ein Steuerinländer den Wagen führen. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies kein Dauerzustand sein kann.
Hier noch der Unterschied zwischen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“: Eine Fahrerlaubnis gibt einer Person das Recht ein Fahrzeug zu führen. Der Führerschein ist lediglich ein Nachweis dafür, dass man dieses Recht haben könnte. Entsprechend ist zu unterscheiden:
-
„Fahren ohne Führerschein“: Die Person hat den Führerschein verloren, vergessen oder sonstwie nicht dabei. Dies ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit, welche eine Geldbuße mit sich bringt. Die Polizei kann meist über Datenbanken feststellen, dass man irgendwann mal einen Führerschein gemacht hat und somit im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Gleichzustellen mit „falsch parken“: Sollte man zwar nicht, aber für den weiteren Lebensweg irrelevant.
-
„Fahren ohne Fahrerlaubnis“: Die Person hat nie einen Führerschein gemacht, oder die Fahrerlaubnis wurde aufgrund bestimmter Tatsachen entzogen, so dass man effektiv kein Fahrzeug mehr führen darf. Ob man in diesem Fall einen physikalischen Führerschein vorzeigen kann oder nicht, ist irrelavant. Dies ist eine Straftat welche, je nach Sachlage, lebensverändernde Strafen (bis zu langjährigen Haftstrafen!) nach sich ziehen kann.
Last-but-not-least noch zum „internationalen Führerschein“: Dieses Dokument ist ausschliesslich eine standardisierte Übersetzung des nationalen Führerscheins. Nur für sich genommen entfaltet der internationale Führerschein keine Wirkung. Er gilt immer nur zusammen mit dem nationalen Führerschein, welcher ebenfalls weiterhin gültig sein muss. Bestimmte Länder verlangen von Besuchern internationale Führerscheine, jedoch entspricht das nicht-haben dem „fahren ohne Führerschein“ – nicht dem „fahren ohne Fahrerlaubnis“.